Fair streiten e. V. hilft bei Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten, wonach Unternehmen nunmehr Meldekanäle für Hinweise zu Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten sowie Verstöße gegen ausdrücklich im Gesetz aufgelistete Rechtsvorschriften einrichten müssen. Zudem werden mehrere Meldestellen vom Staat installiert.
Menschen, die im betrieblichen Kontext auf Unrecht hinweisen – sogenannte Hinweisgeber oder Whistleblower –, erhalten einen besonderen Schutz vor einer Schlechterbehandlung, wenn sie die Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllen.
Von dem neuen Gesetz sind vor allem Unternehmen mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten betroffen. Diese müssen ab dem Inkrafttreten interne Meldestellen einrichten und betreiben. Zudem gilt diese Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl für viele Unternehmen aus der Finanzbranche.
Unternehmen wird empfohlen, die neue Verpflichtung ernst zu nehmen, da Whistleblower grundsätzlich ein Wahlrecht haben, ob sie (vermutete) Verstöße an eine interne Meldestelle oder eine externe staatliche Meldestelle (des Bundes) melden. Die internen Meldestellen sollten daher entsprechend vertrauensvoll und niederschwellig aufgebaut sein. Dies ist auch im Sinne der Unternehmen, die damit die Chance haben, etwaige Verstöße abzustellen, bevor diese nach außen dringen.
Ein Verstoß gegen die neue Pflicht ist mit 20.000 € bußgeldbewehrt und auch der unbedachte Betrieb einer internen Meldestelle kann Konsequenzen haben. Wird etwa die Vertraulichkeit nicht gewahrt, droht ein Bußgeld von 50.000 €.
Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten haben für die Einrichtung einer Meldestelle bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Größere Unternehmen haben die Vorgaben unverzüglich umzusetzen, allerdings werden Bußgelder wegen Nichtbeachtung dieser Pflicht voraussichtlich erst ab dem 1. November 2023 verhängt.
An die mit den Aufgaben einer Meldestelle beauftragte Person knüpft der Gesetzgeber hohe Anforderungen. Vorrangig hat diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig zu sein. Gleichwohl ist es ihr gestattet, andere Pflichten im Unternehmen wahrzunehmen, ohne dass es hierbei zu Interessenkonflikten kommt. Zudem hat das Unternehmen die notwendige Fachkunde der beauftragten Person sicherzustellen.
Alternativ können die Unternehmen auch externe Beauftragte mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.
Der Verein Fair streiten e. V. begleitet gern die Unternehmen beim Aufbau und dem Betrieb einer Meldestelle und steht ihnen überdies bei Fragen der Konfliktlösung zur Seite. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit mit vielen Unternehmen.
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| Michael Hillmann | Ina Simon |
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